(1) 1Die elektronische Zustellung kann unbeschadet von Art. 5 Abs. 4 und 5 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten. 1 Für die Zustellung nach Satz 1 sind Art. 5 Abs. 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt. (2). 2 Art. 6 VwZVG – Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste. (1) 1Die elektronische Zustellung kann unbeschadet von Art. 5 Abs. 4. 3 6 Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste. Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten. Art. 7. 4 Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste. (1) 1 Die elektronische Zustellung kann unbeschadet von Art. 5 Abs. 4 und 5 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers. 5 3 Der Nachweis der Zustellung gemäß Abs. 1 Nr. 4 richtet sich nach Art. 5 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie nach Art. 6 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4. (3) 1 Die Behörde kann bei der Zustellung nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen. 6 Bereich reduzieren Erster Abschnitt Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung (Art. 1) Art. 1; Bereich erweitern Zweiter Abschnitt Arten der Zustellung (Art. 2–6) Bereich erweitern Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten (Art. 7–9) Bereich erweitern Vierter Abschnitt (aufgehoben) (Art. 10–13). 7 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter. (1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. 8 Art. 6 VwZVG – Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste. (1) 1 Die elektronische Zustellung kann unbeschadet von Art. 5 Abs. 4 und 5 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach. 9 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, Stand: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 20 vwzvg 10 Im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 3a Absatz 2 bis 6; eine Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt insoweit durch die. 11