1 abs 2 des mess und eichgesetzes

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Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,. 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung. 1 (Mess- und Eichgesetz - MessEG) § 1 Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind. 2 Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen · § 6. 3 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das. 4 im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. / des Europäischen Parlaments und des Rates vom Oktober zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89//EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, /22/EG, /23/EG, /23/EG und //EG des Europäischen Parlaments und des Rates und. 5 Dieses Gesetz ist anzuwenden auf. 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind, 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind, 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4. 6 Das Mess- und Eichgesetz legt im deutschen Recht Anforderungen fest, die für Messgeräte einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vermutet, wenn das Messgerät einer harmonisierten Norm entspricht (§ 7). 7 Auf Grund des § 4 Absatz 3, des § 30 Nummer 1, 3 und 4 und des § 41 Nummer 2 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom Juli (BGBl. I S. , ), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom April (BGBl. I S. ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Mess- und Eichverordnung. 8 November Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung* Vom Oktober Auf Grund des § 4 Absatz 3, des § 30 Nummer 1, 3 und 4 und des § 41 Nummer 2 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom Juli (BGBl. I S. , ), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Num mer 4 des Gesetzes vom April (BGBl. 9 I S. - Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes - Gesetzgebung. BGBl. I S. Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil I Nr. 31, ausgegeben am , Seite mess- und eichgesetz wasserzähler 10 eichgesetz gaszähler 12